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SATZUNG des Fußball Clubs 1907 e.V. Bensheim/Bergstraße


§ 1 - Name und Sitz
(1) Der 1907 gegründete Verein führt den Namen Fußball Club 1907 e.V. Bensheim     

     und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Bensheim/Bergstraße.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.


§ 2 - Zweck und Aufgaben
(1) Der FC 07 Bensheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke im Sinne der geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.
     Zweck und Aufgabe bestehen in der Pflege des Fußballsports, nach dem Grundsatz  

     der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, rassischen

     und beruflichen Gesichtspunkten, wobei der Jugendarbeit eine wesentliche

     Bedeutung zukommt. Aufgabe der Jugendbetreuung ist es auch, einen der Erziehung

     förderlichen Beitrag zu leisten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine

     sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich und haben keinen Anteil an

     seinem Vermögen.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins

     fremd sind, oder durch
     Verhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und erkennt für sich und

     seine Mitglieder dessen Satzung an, die ebenso verbindlich ist wie die Satzung des

     Deutschen Fußballbundes.


§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist vom 01.07. bis 30.06.


§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat beitragszahlende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder können alle Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unter-

     stützen wollen und die Satzung anerkennen.

     Für Jugendliche besteht eine Jugendabteilung.
(3) Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landes-

     sportbundes Hessen e.V.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der geschäfts-

     führende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Aufnahme kann nur mit Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Jugendliche können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten aufgenommen

     werden. Aktive Jugendliche müssen ein ärztliches Gesundheitsattest vorlegen.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss zum 30.06. und 31.12. eines

   Jahres zulässig und spätestens 4 Wochen vorher gegenüber dem geschäfts-

   führenden Vorstand zu erklären ist,
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
    1.) 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz

         erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
    2.) sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt,
d) Ausschluss (s. § 10, Ziff. 2).

 

§ 7 - Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge

     zu stellen und an Abstim- mungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes

     mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
(2) Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein

     Stimmrecht.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten

     Einrichtungen zu benutzen.
(4) Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von

     diesen bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen

     Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
(5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.


§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

     a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
     b) den Anordnungen des Gesamtvorstandes und der von ihm bestellten Organe in     

         allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Spielführer in den

         betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten,
     c) die Beiträge pünktlich zu zahlen und
     d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
     e) dem Verein in jedem Jahr für eine in der Beitragsordnung festgelegte Anzahl von

         Arbeitsstunden am Vereinsheim bzw. den Sportanlagen des Vereins zur aktiven

         Mithilfe zur Verfügung zu stehen.
(2) Aktive Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet,
     a) die Übungsstunden regelmäßig zu besuchen,
     b) sich dem Verein zur Durchführung von Spielen sowie zur Teilnahme an     

         Wettkämpfen oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen,
     c) einen den sportlichen Grundsätzen entsprechenden Lebenswandel zu führen und

        auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest

        eines Arztes vorzulegen.


§ 9 - Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung

     festgesetzt. Sie ist in einer Beitragsordnung festgelegt. Es kann eine Aufnahmegebühr

     erhoben werden.
(2) Mitglieder können auf Antrag aus sozialen Gründen von der Beitragsflicht bis auf

     Widerruf befreit werden. Dies kann der geschäftsführende Vorstand und/oder ein von

     ihm beauftragtes Vorstandsmitglied entscheiden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge entscheidet der geschäfts-

     führende Vorstand und/oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
(5) Mitglieder, die aktiv für den Verein als Schiedsrichter tätig sind, sind für die Dauer

     dieser Zeit von der Beitragszahlung befreit.
(6) In der Beitragsordnung ist neben der Höhe der Beiträge auch die Verpflichtung eines

     jeden Vereinsmitglieds zur Ableistung von Arbeitsstunden aufgelistet. Nichtgeleistete

     Arbeitsstunden können zeitweise durch erhöhte Beitragsleistungen abgegolten

     werden.


§ 10 - Strafen
(1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand
folgende Strafen verhängt werden:

a) Verwarnung
b) Verweis
b) Geldbuße
c) Sperre

(2) Durch den Gesamtvorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine

     Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem

     Maße die Belange des Sports schädigen,
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane

    und
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereines.

(3) Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des

      Gesamtvorstandes notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.


§ 11 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 12 - Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden
- dem stv. Vorsitzenden - 1. Rechner
- dem stv. Vorsitzenden - Leitender Spielausschuß
- dem stv. Vorsitzenden - Jugendleiter
- dem stv. Vorsitzenden - Geschäftsführer
- dem Schriftführer

Der Gesamtvorstand, incl. Ausschüssen, ist in einem separaten Organigramm (Anlage) abgebildet.
Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Dringlichkeit der Vereinsgeschäfte - mindestens jedoch einmal im Monat zusammen. Über die Sitzungen sind schriftliche Protokolle zu führen. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes haben Anspruch auf eine Abschrift.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder Mitglieder von gebildeten Ausschüssen können zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Der Schriftführer ist nicht stimmberechtigt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 13 - Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und folgenden Personen:
- dem 2. Rechner
- dem stellvertretenden Spielausschussvorsitzenden
- dem stellvertretenden Jugendleiter
- dem Vertreter der Soma.
Sollte es zu Personalunion bei einer oder mehreren Funktionen(en) kommen, ergibt sich dadurch keine Stimmenaddition.


§ 14 - Ausscheiden aus dem Vorstand
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder wird es vom Vorstand bzw. einer Mitgliederversammlung seines Postens enthoben, so ist für den Rest der Geschäftszeit ein neues Mitglied durch den Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit zu wählen.
Funktionen, bei denen kein Nachfolger gefunden werden kann, sind auf der FC 07 – Homepage anzuzeigen um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich dafür zu bewerben.


§ 15 - Vertretung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine 4 Stellver-

     treter. Jeweils zwei der genannten Personen sind gemeinsam zur Vertretung berech-

     tigt, wobei jedoch immer der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer einbezogen

     sein muss.
     Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen können von einem Mitglied des geschäfts-

     führenden Vorstands oder dem 2. Rechner alleine unterschrieben werden. Für den    

     Zahlungsverkehr mit Hilfe elektronischer Medien kann der Vorstand ein Mitglied des  

 â€‹    geschäftsführenden Vorstands oder den 2.Rechner benennen.
(2) Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre

     gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes können sich in

     dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
(3) Der Gesamtvorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit Aufgaben nicht in die

     Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen. Die Verwendung der Mittel

     hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung

     ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen

     vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die

     vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem

     Grunde nach genehmigt sein.
(4) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

     seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

     Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Anwesenheit,

     der Präsident.
(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse schriftlich

     aufzunehmen sind. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes haben Anspruch auf eine 

     Abschrift.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt

     ist.
(7) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.


§ 16 Ausschüsse
Der Verein hat einen Spielausschuß und einen Jugendausschuss.


§ 17 Spielausschuss
Der Spielausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
dem Spielausschussvorsitzenden,
den Spielausschussmitgliedern,
und, bei gesonderter Einladung, dem Trainer und/oder seinem Vertreter, den Spielführern der Seniorenmannschaften.
Weitere Mitglieder kann der Spielausschussvorsitzende benennen.


§ 18 - Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter, dessen Stellvertreter und den Betreuern der Jugendmannschaften.

§ 19 - Sonstige Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann für weitere Arbeitsgebiete des Vereins unabhängig der §§ 17 und 18 Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Der Vorsitzende dieser Ausschüsse wird vom geschäftsführenden Vorstand benannt.


§ 20 - Ausscheiden
Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, ernennt der Ausschussvorsitzende einen Nachfolger und stellt ihn innerhalb von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand vor.


§ 21 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die durch den Vorstand ordnungsgemäße einberufene

     Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste beschließende Organ.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und muss im ersten

     Halbjahr einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen zuvor

     im Bergsträßer Anzeiger veröffentlicht werden. Folgende Punkte der Tagesordnung

     sind Mindestbestandteile der Einladung:

- Berichte des Gesamtvorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes (zweijährig)
- Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (zweijährig)
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens zwei Tage vor der Versammlung 

  beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Gesamtvorstand

     einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und entweder vom

     Gesamtvorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich durch begründeten

     Antrag verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann

     spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung muss

     spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Bergsträßer

     Anzeiger erfolgen.
(4) In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder

     sind nicht Stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst;

     Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen

     der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche

     Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden

     Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat per Stimmzettel zu erfolgen.

     Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt

     werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich oder

     mündlich vorliegt.
(6) Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu benennen, der die Wahl durchzuführen und das

     Wahlergebnis bekanntzugeben hat.
(7) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schrift-

     führer zu unterschreiben ist.


§ 22 - Rechnungsprüfer
(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die gewissenhafte Prüfung des Jahresabschlusses

     des Vereins. Die Buchführung ist dabei stichprobenweise zu prüfen.
(2) Zwischenprüfungen müssen auf Anordnung des Vorstandes durchgeführt werden.


§ 23- Ehrungen
(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein können Mitglieder und andere

     Personen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern

     ernannt werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit des geschäftsführenden

     Vorstandes.
(3) Das Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzende behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit,

     wenn nicht satzungsgemäße Ausschlussgründe dagegensprechen.
(3) Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein

     erworben haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Ehrennadel

     ausgezeichnet werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3- Mehrheit.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr

     Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem

     Fachverband oder einer anderen Spitzenorganisation ausgeschlossen worden ist.
(5) Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Träger von Ehrennadeln haben die gleichen

     Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.


§ 24 - Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.


§ 25 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines Zweckes ist nur möglich, wenn der Gesamtvorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederver- sammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.
(2) lm Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bensheim, die es nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwenden darf.

§ 26 - Beleihung des Vereinsheims
Die Beleihung des Vereinsheims ist nur für Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung der Satzungsziele möglich und darf nur erfolgen, wenn dies mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes beschlossen wird.


§ 27 - Ältestenrat

Die Vereinsorgane werden um die Funktion eines Ältestenrates erweitert. Er besteht aus mindestens einem und maximal drei Mitgliedern. Seine Aufgabe besteht darin, die Außenwirkung des FC 07 positiv zu beeinflussen sowie intern bei Streitigkeiten als unabhängige und von Allen geachtete Autorität zu schlichten.


§28 - Ehrenamtspauschale

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

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